
Übersetzungen
Ich bin staatlich geprüfte Übersetzerin für Spanisch, vom Landgericht Berlin ermächtigt und habe einen allgemeinen Eid abgelegt. Er gilt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder. Für die Übersetzung bei Gerichten, Behörden und Notaren habe ich meine besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung nachgewiesen.
Kraft Gesetzes bin ich als ermächtige Übersetzerin zu Verschwiegenheit verpflichtet. Die treue und gewissenhafte Übertragung juristischer Texte zwischen den Sprachen Spanisch und Deutsch trägt zur Wahrung der Rechte aller Beteiligten bei.
Beglaubigte, bescheinigte, bestätigte Übersetzungen
Urkunden müssen zur Vorlage bei Behörden oft bestätigt werden. Umgangssprachlich kennt man den Begriff beglaubigte Übersetzung, während man offiziell bescheinigte Übersetzung oder auch bestätigte Übersetzung nutzt.
Folgende Arten von Dokumenten übersetze ich für Sie:
– Hochschulabschlüsse, Bachelor- und Masterzeugnisse, Urkunden, Ausbildungszeugnisse.
– Eheurkunden, Scheidungsurkunden.
– Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden
– Lebensläufe, Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Führungszeugnisse.
– Aufenthaltstitel, Reisepässe, Personalausweise, Visa-Unterlagen, Arbeitserlaubnis.
Apostille
Die „Haager Apostille“ ist ein Vermerk nach einem festgelegten Muster. Dies dient der Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift eines Dokuments und die Befugnis zu dessen Ausstellung . Die Urkunde kann so in einem anderen Land, das Teil des Haager Übereinkommens ist, anerkannt werden.
Das ist einfacher, schneller und weniger bürokratisch als eine Legalisation. Die Apostille muss häufig auch übersetzt werden. Sie wird mit der Urkunde verbunden und von der Übersetzerin bestätigt.
Folgende spanischsprachige Länder stellen Apostillen aus:
Argentinien, Bolivien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Spanien.
Legalisation
Die Legalisation bestätigt ebenfalls die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers der Urkunde. Sie wird durch das Konsulat des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für die Verwendung einer Urkunde in Deutschland ist das die deutsche Auslandsvertretung im Errichtungsstaat, also im Ausstellungsland der Urkunde.
Für die Legalisation deutscher Urkunden für das Ausland ist die Konsularvertretung des Staates zuständig, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Üblicherweise wird eine Vorbeglaubigung durch deutsche Stellen verlangt und eventuell eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
Für folgende Länder ist eine Legalisation notwendig:
Dominikanische Republik und Kuba.